Satzung
Vereinssatzung der "Norbert-Burgmüller-Gesellschaft e.V"
§ 1 Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Norbert Burgmüller-Gesellschaft Düsseldorf“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Tätigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck:
- Leben, Werk und kulturhistorischen Umkreis des Komponisten Norbert Burgmüller (1810-1836) zu erforschen und die entsprechenden Quellen zu bewahren,
- das Werk Norbert Burgmüllers durch Konzerte, Vorträge und Veröffentlichungen zu fördern
- sowie die Kenntnis der Werke von Norbert Burgmüller zu verbreiten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf keinen Gewinn erstreben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung zu nennen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung ist befugt, Jahresbeiträge und/oder Sonderzahlungen festzulegen. Sie kann die Höhe der Beiträge differenzieren und Ermäßigungen festlegen (z.B. für Auszubildende und Studenten)
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der Mitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Eigentum des Vereins.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies unter Angabe des Zweckes von 10% der Mitglieder, mindestens jedoch 3 Personen, beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Wahl des Vorstandes,b) die Entgegennahme des Jahresberichts,c) die Erteilung der Entlastung,d) die Festsetzung des Jahresbeitrages,e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss ebenfalls mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst und mit einfacher Stimmenmehrheit in einer zweiten, innerhalb von vier Wochen zu berufenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich an die letzte von den Mitgliedern dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Zur Fristwahrung reicht der Nachweis der Aufgabe der Briefe zur Post.Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung müssen, wenn sie nicht vom Vorstand gestellt werden, von mindestens 1/3 der Mitglieder unterschrieben sein.
§ 12 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 13 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei von diesen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie können durch Beschluss des Vorstandes von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand verteilt die Geschäfte des Vereins nach eigenem Ermessen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht, sich zu ergänzen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er erhält lediglich Ersatz für etwaige Auslagen und Aufwendungen.Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung. Der Vorstand darf andere Personen mit einzelnen Aufgaben betrauen.Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung darf auch per elektronischer Mail erfolgen. Vorstandssitzungen sind weiterhin auf Antrag eines seiner Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
§ 14 Vermögensnachfolge
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Heinrich-Heine-Gesellschaft e.V., Düsseldorf (Bilker Str. 12-14, 40213 Düsseldorf), welche es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Düsseldorf, am 1. Dezember 2007